Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 31.07.2000 - 1 UFH 3/00 |
Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar [OLG Frankfurt]
Gibt ein Familiengericht an eine Prozeßabteilung (hier: desselben Gerichts) ab, greift weder die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO noch des § 18 Abs. 1 Satz 3 HausratsV ein, bei Ablehnung der Übernahme durch die Prozeßabteilung kommt es zum Verfahren nach § 36 ZPO;
für die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO kommt es nicht auf die Frage des anwendbaren materiellen Rechts nach Internationalem Privatrecht an (Hinweise: Verfahrensfortgang zu BGH, «Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar», die in dem Beschluß angesprochene materielle Rechtsfrage ist nun durch Art. 17a EGBGB geklärt)
Volltextveröffentlichungen
- hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
Zuständigkeit, Familiengericht, Hausratssache, Bindungswirkung, Recht, ausländisches.
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Zuständigkeit bei Hausratsteilung türkischer Eheleute
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Zuständigkeit bei Hausratsteilung türkischer Eheleute
Verfahrensgang
- AG Wetzlar - 32 C 188/00
- OLG Frankfurt, 31.07.2000 - 1 UFH 3/00
Zeitschriftenfundstellen
- FamRZ 2001, 367
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